Art. 132 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anpassung an das neue Recht und Weitergeltung des bisherigen Rechts
Art. 132 PBG · Anpassung an das neue Recht und Weitergeltung des bisherigen Rechts
1. Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde ist zeitnah den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Der Regierungsrat kann nötigenfalls Fristen ansetzen oder Ersatzanordnungen treffen.
2. Bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts bleibt für die entsprechenden Gemeinden das bisherige kantonale Recht (vor oder nach Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB]) und das kommunale Recht anwendbar.
3. Bauvorhaben in Gebieten mit einem bestehenden Quartierplan werden nach dem bisherigen Recht bewilligt, wenn
a. der Quartierplan bereits teilweise umgesetzt ist und das Baugesuch innert zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts gemäss Art. 131 Abs. 2 dieses Gesetzes eingereicht wird, oder
b. die öffentliche Auflage des Quartierplans vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts gemäss Art. 131 Abs. 2 dieses Gesetzes begonnen hat und das Baugesuch innert zwei Jahren nach Rechtskraft des Quartierplans eingereicht wird.