Art. 130 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Strafen
Art. 130 PBG · Strafen
1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 50 000.- bestraft. Strafbar sind insbesondere die Ausführung von Bauten ohne Bewilligung, die Abweichung von bewilligten Plänen sowie die Missachtung von Bedingungen und Auflagen.
2. In schweren Fällen, bei wiederholten Zuwiderhandlungen oder bei Gewinnsucht kann eine Busse bis Fr. 100 000.- ausgesprochen werden.
3. Werden durch Bauten und Anlagen, die ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer solchen errichtet, geändert oder genutzt wurden, Gewinne erzielt, werden diese nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches zugunsten des Mehrwertfonds (Art. 64 dieses Gesetzes) eingezogen. Das Gleiche gilt bei unbewilligtem Abbruch geschützter Bauten und Anlagen oder bei Unterlassung eines angeordneten Abbruchs einer Altbaute.
4. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. Wurde die Widerhandlung durch eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft begangen, so können die Strafmassnahmen entweder auf die juristische Person beziehungsweise die Gesellschaft oder auf die Personen, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln müssen, angewandt werden.
5. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.
6. Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren seit der Feststellung der Widerhandlung. Die absolute Verjährung tritt zehn Jahre nach Begehung der Tat ein.