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710.1 PBG CH-OW

Art. 13 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c. Erlass und Genehmigung

Planung - Richtplanung - Kommunale Richtpläne
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Art. 13 PBG · c. Erlass und Genehmigung

1. Der Gemeinderat erlässt die kommunalen Richtpläne. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.

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