710.1
PBG
CH-OW
Art. 129 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c. Beschwerde
Rechtschutz und Strafbestimmungen
Art. 129 PBG · c. Beschwerde
1. Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl sie oder er dazu Anlass gehabt hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht mit Beschwerde anfechten.
2. Verfügungen kommunaler Stellen und Behörden können beim Gemeinderat, Verfügungen des Gemeinderats und eines kantonalen Departements beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden.
3. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage seit Eröffnung des Entscheids. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsverfahrensverordnung.
4. Dem Regierungsrat kommt die volle Überprüfungsbefugnis zu.