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710.1 PBG CH-OW

Art. 128 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b. Einsprache

Rechtschutz und Strafbestimmungen
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Art. 128 PBG · b. Einsprache

1. Die Einsprache ist schriftlich und begründet einzureichen. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

2. Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so ist der einsprechenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden, oder wenn Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Einsprache nicht eingetreten wird.

3. Kann auf die Einsprache eingetreten werden und erweist sie sich nicht als offensichtlich unbegründet, wird den Beteiligten die Einsprache zur Vernehmlassung zugestellt. Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und ein Beweisverfahren durchgeführt werden.

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