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710.1 PBG CH-OW

Art. 127 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Rechtsschutz a. Legitimation

Rechtschutz und Strafbestimmungen
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Art. 127 PBG · Rechtsschutz a. Legitimation

1. Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden ist befugt, wer besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse hat.

2. Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der kantonalen Vereinigungen und Sektionen schweizerischer Vereinigungen regelt der Kantonsrat durch Verordnung.

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