710.1
PBG
CH-OW
Art. 127 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Rechtsschutz a. Legitimation
Rechtschutz und Strafbestimmungen
Art. 127 PBG · Rechtsschutz a. Legitimation
1. Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden ist befugt, wer besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse hat.
2. Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der kantonalen Vereinigungen und Sektionen schweizerischer Vereinigungen regelt der Kantonsrat durch Verordnung.