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710.1 PBG CH-OW

Art. 126 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gebühren

Kostentragung und Gebühren
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Art. 126 PBG · Gebühren

1. Kanton und Gemeinden erheben für amtliche Verrichtungen beim Vollzug dieses Gesetzes und für die Behandlung von Gesuchen Gebühren. Auch in Fällen, die nicht durch Verfügung zu erledigen sind, können Gebühren erhoben werden.

2. Die Gebührenerhebung richtet sich für den Kanton nach den Vorschriften der Allgemeinen Gebührengesetzgebung. Die Gemeinden legen die Gebühren für kommunale Aufgaben fest.

3. Einer Einsprecherin oder einem Einsprecher werden amtliche Kosten des Einspracheverfahrens überbunden, wenn die Einsprache mutwillig, trölerisch oder sonstwie rechtsmissbräuchlich erfolgt.

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