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710.1 PBG CH-OW

Art. 125 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grundeigentümerbeiträge bei Anlagen der Groberschliessung

Kostentragung und Gebühren
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Art. 125 PBG · Grundeigentümerbeiträge bei Anlagen der Groberschliessung

1. Die einzelnen Grundeigentümerbeiträge werden von der Gemeinde in einem Beitragsplan festgelegt. Dieser Plan wird während 20 Tagen öffentlich aufgelegt, unter gleichzeitiger schriftlicher Benachrichtigung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Der Gemeinderat entscheidet über die während der Auflagefrist erhobenen Einsprachen.

2. Die Gemeinden regeln durch Reglement insbesondere

a. die Grundsätze der Bemessung und Verteilung der Grundeigentümerbeiträge;

b. die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde;

c. die Tarife für Anschluss und Benützung der Anlagen für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

d. allenfalls Einzelheiten anderer Erschliessungen, wie Erstellung, Betrieb und Kostentragung von Fernheizanlagen, Gemeinschaftsantennen und dergleichen.

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