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710.1 PBG CH-OW

Art. 124 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kosten bei Ersatzvornahme der Feinerschliessung

Kostentragung und Gebühren
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Art. 124 PBG · Kosten bei Ersatzvornahme der Feinerschliessung

1. Führt die Gemeinde die Feinerschliessung aus, so legt der Gemeinderat den Kreis der mitwirkungspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer fest und erstellt aufgrund eines Projekts mit Kostenvoranschlag einen Beitragsplan über die Aufteilung der Bau- und Unterhaltskosten.

2. Der Beitragsplan wird den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern schriftlich zugestellt. Gegen den Beitragsplan kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

3. Nach Fertigstellung der Erschliessungsanlage legt der Gemeinderat die dinglichen Rechte der Beteiligten entsprechend ihren Beiträgen fest und veranlasst deren Eintragung im Grundbuch.

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