Art. 123 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kosten der Grob- und der Feinerschliessung sowie von Erschliessungsanlagen
Art. 123 PBG · Kosten der Grob- und der Feinerschliessung sowie von Erschliessungsanlagen
1. An die Kosten der Groberschliessung erhebt die Gemeinde angemessene Beiträge von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen durch den Bau der Anlage ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst.
2. Die Kosten der Feinerschliessung gehen in der Regel voll zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Die Gemeinde hat einen Kostenanteil zu übernehmen, wenn die Anlage teilweise auch dem Gemeinwesen dient.
3. Beiträge an Erschliessungsanlagen werden spätestens mit der Fertigstellung des Werkes fällig. Sie können in Härtefällen gestundet werden, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer aus achtbaren Gründen den Sondervorteil nicht nutzen kann.
4. Bei leitungsgebundenen Erschliessungsanlagen können neben Erschliessungsbeiträgen auch Anschluss- und Benützungsgebühren erhoben werden.
5. Die Gemeinden und die Versorgungswerke gemäss Art. 53 Abs. 1 dieses Gesetzes haben für ihre Forderungen aus Erschliessungs- und Anschlussbeiträgen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfands.