Art. 122 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kosten der kantonalen und kommunalen Planungen
Art. 122 PBG · Kosten der kantonalen und kommunalen Planungen
1. Der Kanton trägt grundsätzlich die Kosten der kantonalen Richtplanung und der kantonalen Nutzungsplanung.
2. Die Gemeinden tragen grundsätzlich die Kosten der kommunalen Richtplanung und der kommunalen Nutzungsplanung.
3. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten der Quartierplanung; trägt ein Quartierplan zur öffentlichen Aufgabenerfüllung bei, so kann die Gemeinde Beiträge leisten. Erstellt die Gemeinde einen Quartierplan, so kann sie vor Beginn der Arbeiten von den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einen entsprechenden Kostenvorschuss oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
4. Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern können Kosten von kantonalen Nutzungsplanungen und von kommunalen Planungen überwälzt werden, wenn ihnen ein besonderer Vorteil entsteht. Die Beiträge werden mittels Verfügung oder verwaltungsrechtlichem Vertrag festgelegt.