Art. 121 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wiederherstellung rechtmässiger Zustand
Art. 121 PBG · Wiederherstellung rechtmässiger Zustand
1. Wird unberechtigterweise mit der Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen begonnen oder widerspricht die Ausführung der Bewilligung, verfügt die Gemeinde die sofortige Einstellung der Arbeiten. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar.
2. Widerspricht die Ausführung oder Nutzung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plänen, so wird der Grundeigentümerschaft und/oder Bauherrschaft eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands oder zur Einreichung eines Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung gesetzt. Die Gemeinde kann ein Nutzungsverbot erlassen, das sofort vollstreckbar ist.
3. Wird der rechtmässige Zustand nicht wiederhergestellt oder kann das Bauvorhaben nicht nachträglich bewilligt werden, so wird die Entfernung oder Änderung der rechtswidrig ausgeführten Bauten und Anlagen angeordnet. Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
4. Wird der rechtmässige Zustand nicht innert angesetzter Frist wiederhergestellt, so kann der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Bauherrschaft, der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der Verursacherin oder des Verursachers durchführen lassen. Für die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme kann ein Vorschuss oder eine Sicherstellung verlangt werden.
5. Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Belastungen vorgeht. Das Pfandrecht muss innert vier Monaten seit Fälligkeit der Forderung, spätestens aber zwei Jahre seit der Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen werden.