Art. 120 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baukontrolle
Art. 120 PBG · Baukontrolle
1. Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der erteilten Baubewilligungen und regeln im Bau- und Zonenreglement die Einzelheiten. Das Ergebnis der Baukontrollen ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die kantonalen Stellen können verlangen, dass sie bei der Baukontrolle miteinbezogen werden.
2. Die Kontrollorgane haben das Recht, das Grundstück resp. die Bauten zu betreten. Sie können nach Vorankündigung Flugaufnahmen von Grundstücken erstellen lassen. Auf Verlangen der Grundeigentümerschaft sind die Aufnahmen nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.
3. Werden der Gemeinde baurechtliche Verstösse gemeldet oder erhält sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten anderweitig Kenntnis davon, gelangt Art. 121 dieses Gesetzes zur Anwendung. Ausserhalb der Bauzonen hat sie das Bau- und Raumentwicklungsdepartement zu informieren.