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710.1 PBG CH-OW

Art. 119 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baubeginn und Geltungsdauer der Baubewilligung

Formelle Bauvorschriften - Baubewilligung und Vorentscheid
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Art. 119 PBG · Baubeginn und Geltungsdauer der Baubewilligung

1. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. Wurden Einsprachen eingereicht und auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so darf frühestens 30 Tage nach der Erteilung der Baubewilligung mit den Grab- und Bauarbeiten begonnen werden.

2. Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert 18 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden.

3. Begonnene Arbeiten müssen ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende geführt werden. Bleiben sie länger als 18 Monate eingestellt, so erlischt die Baubewilligung.

4. Die Fristen können auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen zweimal um je ein Jahr verlängert werden.

5. Bei unvollendeten Bauten kann eine angemessene Frist für die Fertigstellung der von aussen sichtbaren Bauteile festgesetzt werden.

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