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710.1 PBG CH-OW

Art. 118 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorentscheid

Formelle Bauvorschriften - Baubewilligung und Vorentscheid
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Art. 118 PBG · Vorentscheid

1. Der Vorentscheid gilt nur für die darin beurteilten Sachverhalte.

2. Gegenüber Dritten ist der Vorentscheid nur dann verbindlich, wenn das gleiche Verfahren wie für Baubewilligungen durchgeführt worden ist.

3. Die Geltungsdauer richtet sich nach Art. 119 Abs. 2 dieses Gesetzes. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

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