Art. 117 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baubewilligung
Art. 117 PBG · Baubewilligung
1. Bauvorhaben werden bewilligt, wenn sie den planungs- und baurechtlichen sowie weiteren, im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen.
2. Die Baubewilligung kann mit Auflagen, Bedingungen und weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere um
a. geringfügige Verstösse gegen Vorschriften zu korrigieren;
b. eine Bewilligung nur für eine bestimmte Zeitdauer oder unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen, wobei die Baute oder Anlage entschädigungslos zu entfernen ist;
c. eine Bewilligung nur für einen bestimmten Zweck zu erteilen;
d. Pflichten, die mit der Bewilligung verbunden sind, sicherzustellen.
3. Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
4. Die Gemeinden entscheiden über das Baugesuch in der Regel innert vier Wochen nach Abschluss der öffentlichen Auflage bzw. nach Vorliegen der kantonalen Bewilligungen und Stellungnahmen. Die kantonalen Bewilligungen sind in der Regel innert vier Wochen zu erteilen.