Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.1 PBG CH-OW

Art. 117 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baubewilligung

Formelle Bauvorschriften - Baubewilligung und Vorentscheid
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (133 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 117 PBG · Baubewilligung

1. Bauvorhaben werden bewilligt, wenn sie den planungs- und baurechtlichen sowie weiteren, im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen.

2. Die Baubewilligung kann mit Auflagen, Bedingungen und weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere um

a. geringfügige Verstösse gegen Vorschriften zu korrigieren;

b. eine Bewilligung nur für eine bestimmte Zeitdauer oder unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen, wobei die Baute oder Anlage entschädigungslos zu entfernen ist;

c. eine Bewilligung nur für einen bestimmten Zweck zu erteilen;

d. Pflichten, die mit der Bewilligung verbunden sind, sicherzustellen.

3. Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

4. Die Gemeinden entscheiden über das Baugesuch in der Regel innert vier Wochen nach Abschluss der öffentlichen Auflage bzw. nach Vorliegen der kantonalen Bewilligungen und Stellungnahmen. Die kantonalen Bewilligungen sind in der Regel innert vier Wochen zu erteilen.

← Art. 116 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck Art. 118 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →