Art. 116 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b. Verfahren
Art. 116 PBG · b. Verfahren
1. Die Gemeinde prüft, ob der rechtserhebliche Sachverhalt aus dem Baugesuch hervorgeht und sorgt bei Bedarf für die Ergänzung der Unterlagen.
2. Die Gemeinde leitet das Baugesuch mit ihrer Stellungnahme der kantonalen Baukoordination weiter, sofern das Baugesuch nicht aus Gründen abzuweisen ist, für deren Beurteilung die Gemeinde zuständig ist.
3. Die kantonale Baukoordination bezieht die betroffenen kantonalen und eidgenössische Stellen ein.
4. Die kantonale Baukoordination bestimmt den Inhalt der amtlichen Publikation, wenn kantonale Bewilligungen erforderlich sind. Die Gemeinde sorgt für die amtliche Publikation und führt die öffentliche Auflage durch.
5. Betreffen eingegangene Einsprachen Aspekte, die von kantonalen Stellen zu beurteilen sind, so leitet die Gemeinde sie mit ihrer Stellungnahme der kantonalen Baukoordination weiter, sofern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Die betroffenen kantonalen Stellen beurteilen die Einsprachen materiell.
6. Die kantonale Baukoordination stellt den kantonalen Gesamtentscheid oder die kantonale Bewilligung und Stellungnahmen der Gemeinde gesamthaft zu.
7. Die Gemeinde entscheidet über Einsprachen und eröffnet sämtliche Bewilligungen zusammen mit dem Einspracheentscheid.