710.1
PBG
CH-OW
Art. 115 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Koordination[[1]](#articletitle_text_fn_564292_2_1_c) a. Grundsätze
Formelle Bauvorschriften - Verfahren
Art. 115 PBG · Koordination[[1]](#articletitle_text_fn_564292_2_1_c) a. Grundsätze
1. Erfordern Bauvorhaben neben der Baubewilligung der Gemeinde Bewilligungen oder Stellungnahmen von kantonalen oder eidgenössischen Stellen und besteht zwischen diesen und der Baubewilligung der Gemeinde ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht unabhängig voneinander erteilt werden können, so sind sie inhaltlich und formell zu koordinieren.
2. Zuständige Koordinationsstelle auf Stufe Kanton ist die kantonale Baukoordination. Sie sorgt für die Koordination zwischen den kantonalen Stellen und mit dem Bund. Für die Koordination auf kommunaler Stufe sorgen die Gemeinden.
3. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen Einzelheiten zur materiellen und formellen Koordination regeln.