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710.1 PBG CH-OW

Art. 114 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vereinfachtes Verfahren

Formelle Bauvorschriften - Verfahren
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Art. 114 PBG · Vereinfachtes Verfahren

1. Beim vereinfachten Verfahren kann die Gemeinde auf einzelne Unterlagen und das Baugespann verzichten sowie von der Bekanntmachung und der öffentlichen Auflage absehen, sofern die Einspracheberechtigten dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben.

2. Bei Bauvorhaben, die offensichtlich keine privaten Interessen Dritter berühren, kann von der Zustimmung abgesehen werden.

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