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710.1 PBG CH-OW

Art. 113 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d. Einsprache

Formelle Bauvorschriften - Verfahren
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Art. 113 PBG · d. Einsprache

1. Während der Auflagefrist kann bei der Gemeinde Einsprache erhoben werden.

2. Die Gemeinde führt in der Regel eine Einigungsverhandlung durch.

3. Führen Einsprachen zu wesentlichen Änderungen des Baugesuchs, so ist die öffentliche Auflage erneut durchzuführen. Ist nur eine kleine Zahl von Einspracheberechtigten von der Änderung betroffen, so kann die Änderung diesen unter Einräumung einer neuen Einsprachefrist von 20 Tagen ohne erneute öffentliche Auflage zur Kenntnis gebracht werden.

4. Über öffentlich-rechtliche Einsprachen wird zusammen mit dem Baugesuch entschieden.

5. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

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