710.1
PBG
CH-OW
Art. 112 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c. Baugespann und öffentliche Auflage
Formelle Bauvorschriften - Verfahren
Art. 112 PBG · c. Baugespann und öffentliche Auflage
1. Für Bauvorhaben sind vor der Bekanntmachung des Baugesuches Baugespanne aufzustellen. Baugespanne dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches entfernt werden, sofern keine Einsprachen vorliegen. Bei Rechtsmittelverfahren ist die mit dem Fall befasste Rechtsmittelinstanz für die Bewilligung zur vorzeitigen Entfernung zuständig.
2. Baugesuche werden - vorbehältlich bundesrechtlicher Minimalvorgaben - während 20 Tagen unter Hinweis auf die Zonenzuordnung bzw. allfällig benötigter Sonderbewilligungen öffentlich aufgelegt und gleichzeitig im Amtsblatt bekannt gemacht. Auf die Einsprachemöglichkeit ist hinzuweisen.