710.1
PBG
CH-OW
Art. 111 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b. Beilagen
Formelle Bauvorschriften - Verfahren
Art. 111 PBG · b. Beilagen
1. Mit dem Baugesuch sind die für die Beurteilung benötigten Beilagen einzureichen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement legt die Einzelheiten fest.
2. Mit Zustimmung der Gemeinde kann in besonderen Fällen auf die Einreichung einzelner Beilagen verzichtet werden.
3. Die mit der Prüfung betrauten Stellen können im Einzelfall ergänzende Unterlagen einfordern.
4. Beim Gesuch um einen Vorentscheid oder bei der Bauanzeige sind jene Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind.
5. Werden notwendige Unterlagen oder Ergänzungen auch nach Mahnung nicht eingereicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.