710.1
PBG
CH-OW
Art. 110 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ordentliches Verfahren a. Baugesuch
Formelle Bauvorschriften - Verfahren
Art. 110 PBG · Ordentliches Verfahren a. Baugesuch
1. Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist vor Baubeginn ein von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller unterzeichnetes Baugesuch auf dem amtlichen Formular bei der Gemeinde einzureichen.
2. Bei Bauen auf fremdem Grund hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Nachweis der Berechtigung für das geplante Bauvorhaben zu erbringen.