Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.1 PBG CH-OW

Art. 11 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren a. Erarbeitung

Planung - Richtplanung - Kommunale Richtpläne
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (133 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 PBG · Verfahren a. Erarbeitung

1. Die Gemeinden erarbeiten ihre Richtpläne. Betroffene Nachbargemeinden, Nachbarkantone, kantonale Stellen sowie weitere Träger raumwirksamer Aufgaben und beschwerdeberechtigte Organisationen werden sachgerecht einbezogen.

2. Kommunale Richtpläne können dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Vorprüfung eingereicht werden.

← Art. 10 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck Art. 12 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →