710.1
PBG
CH-OW
Art. 11 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren a. Erarbeitung
Planung - Richtplanung - Kommunale Richtpläne
Art. 11 PBG · Verfahren a. Erarbeitung
1. Die Gemeinden erarbeiten ihre Richtpläne. Betroffene Nachbargemeinden, Nachbarkantone, kantonale Stellen sowie weitere Träger raumwirksamer Aufgaben und beschwerdeberechtigte Organisationen werden sachgerecht einbezogen.
2. Kommunale Richtpläne können dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Vorprüfung eingereicht werden.