Art. 109 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahrensarten
Art. 109 PBG · Verfahrensarten
1. Baubewilligungen werden im ordentlichen Verfahren erteilt.
2. Bauvorhaben, die keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und bei denen der Kreis der Betroffenen eindeutig feststeht, können im vereinfachten Verfahren beurteilt werden. Namentlich können darunterfallen
a. geringfügige, aber bewilligungsrechtlich erhebliche Planänderungen an bereits bewilligten Vorhaben;
b. bauliche bewilligungsrechtlich erhebliche Änderungen, die nach aussen nicht oder nur unwesentlich in Erscheinung treten;
c. baubewilligungspflichtige energetische Sanierungen;
d. zeitlich befristete Bauten und Anlagen sowie Fahrnisbauten;
e. Einfriedungen über 1,2 m Höhe;
f. Terrainveränderungen mit einer Aufschüttung oder Abgrabung von höchstens 1,2 m und einer veränderten Kubatur von höchstens 1 000 m³;
g. Aussenreklamen mit einer Fläche von mehr als 1,0 m², ausgenommen in Ortsbildschutzgebieten, Umgebungsschutzgebieten oder an geschützten Kulturobjekten;
h. unterirdische Werkleitungen;
i. Abbrüche von Bauten und Anlagen.
3. Ausgeschlossen ist das vereinfachte Verfahren, wenn ideelle Verbände einspracheberechtigt sind, insbesondere beim Vollzug von Bundesaufgaben (Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, Gewässerschutzbewilligungen, Rodungsbewilligungen usw.).
4. Bei grösseren Bauvorhaben oder zur Abklärung wichtiger Bau- und Nutzungsfragen kann um einen Vorentscheid ersucht werden.