710.1
PBG
CH-OW
Art. 108 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baubewilligungsbehörde
Formelle Bauvorschriften - Baubewilligungspflicht und Organisation
Art. 108 PBG · Baubewilligungsbehörde
1. Baubewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, können die Gemeinden im Bau- und Zonenreglement den Entscheid über Bauvorhaben von geringer Bedeutung einer Kommission oder der Verwaltung übertragen.
2. Eine Delegation ist ausgeschlossen, wenn ein Bauvorhaben einer kantonalen Bewilligung bedarf.