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710.1 PBG CH-OW

Art. 108 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baubewilligungsbehörde

Formelle Bauvorschriften - Baubewilligungspflicht und Organisation
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Art. 108 PBG · Baubewilligungsbehörde

1. Baubewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, können die Gemeinden im Bau- und Zonenreglement den Entscheid über Bauvorhaben von geringer Bedeutung einer Kommission oder der Verwaltung übertragen.

2. Eine Delegation ist ausgeschlossen, wenn ein Bauvorhaben einer kantonalen Bewilligung bedarf.

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