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710.1 PBG CH-OW

Art. 107 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baubewilligungsfreie Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen

Formelle Bauvorschriften - Baubewilligungspflicht und Organisation
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Art. 107 PBG · Baubewilligungsfreie Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen

1. Sind keine öffentlichen Interessen betroffen, sind innerhalb der Bauzonen insbesondere folgende Bauvorhaben baubewilligungsfrei

a. energetisch unbedeutende Sanierungen, Renovationen und Unterhaltsarbeiten, bei denen bestehende Materialien durch gleichartige neue ersetzt werden;

b. Kleinstbauten;

c. Baubaracken, Bauinstallationen, Baupisten, Bauparkplätze und Baureklamen für die Dauer der Bauausführung;

d. offene und geschlossene Einfriedungen bis 1,2 m Höhe;

e. Terrainveränderungen mit oder ohne Stützmauer mit einer Aufschüttung oder Abgrabung von höchstens 0,8 m und einer veränderten Kubatur von höchstens 200 m³;

f. Aussenreklamen mit einer Fläche bis 1,0 m²;

g. Bauten und Anlagen, die nach Bundesrecht nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen, oder Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der Anliegen des Planungs- und Baurechts und der Wahrung der Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit.

2. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen Typen von ästhetisch wenig empfindlichen Bauzonen festlegen, in denen nicht auf Dächern montierte Solaranlagen und energetische Sanierungen nur meldepflichtig sind. Er kann im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben die Baubewilligungsfreiheit weiter ausdehnen.

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