Art. 106 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baubewilligungspflicht
Art. 106 PBG · Baubewilligungspflicht
1. Errichtung, Änderung, Abbruch und Nutzungsänderungen von Bauten und Anlagen sind baubewilligungspflichtig, sofern die Massnahmen die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, insbesondere indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen können.
2. Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen sind insbesondere
a. alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte;
b. Tiefbauten wie Strassen, Wege, Abstellflächen, unterirdische Bauten, Swimmingpools;
c. Steinbrüche, Kies- und andere Gruben, Ablagerungen und Deponien, Materialaufbereitungen;
d. Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Einwirkungen auf Umwelt und Umgebung;
e. Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.
3. Die Baubewilligungspflicht kann mit einer Bauanzeige abgeklärt werden.
4. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen die Typen von Schutzzonen festlegen, in denen Solaranlagen baubewilligungspflichtig sind.