710.1
PBG
CH-OW
Art. 105 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c. Wiederaufbau
Materielle Bauvorschriften - Ausnahmebewilligung und Bestandesgarantie
Art. 105 PBG · c. Wiederaufbau
1. In ihrem Bestand geschützte Bauten und Anlagen dürfen innert fünf Jahren innerhalb der bisherigen Abmessungen wieder aufgebaut werden. Nutzungsänderungen sind zulässig, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Eine Änderung des Standorts zur Verbesserung der Situation ist zulässig, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
2. Zur Wahrung überwiegender Interessen kann der Gemeinderat Änderungen der Abmessungen, der Nutzung, der Gestaltung oder des Standorts anordnen.