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710.1 PBG CH-OW

Art. 104 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b. Erweiterung und Änderung

Materielle Bauvorschriften - Ausnahmebewilligung und Bestandesgarantie
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Art. 104 PBG · b. Erweiterung und Änderung

1. In ihrem Bestand geschützte Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen, dürfen unter Einhaltung der Bauvorschriften erweitert oder geändert werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden und für die Nachbarschaft keine übermässigen Immissionen entstehen.

2. In ihrem Bestand geschützte Bauten und Anlagen, die den Bauvorschriften nicht entsprechen, können erweitert und geändert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird.

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