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710.1 PBG CH-OW

Art. 103 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bestandesgarantie a. Grundsatz

Materielle Bauvorschriften - Ausnahmebewilligung und Bestandesgarantie
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Art. 103 PBG · Bestandesgarantie a. Grundsatz

1. Weiterbestand, Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung rechtmässig erstellter und bestimmungsgemäss nutzbarer Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone oder den Bauvorschriften nicht entsprechen, sind gewährleistet.

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