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710.1 PBG CH-OW

Art. 102 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ausnahmebewilligung

Materielle Bauvorschriften - Ausnahmebewilligung und Bestandesgarantie
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Art. 102 PBG · Ausnahmebewilligung

1. Der Gemeinderat kann bei schützenswerten Interessen der Eigentümerin oder des Eigentümers eine von den Bauvorschriften abweichende Bewilligung erteilen

a. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Vorschriften für die Bauherrschaft zu einer offensichtlichen Härte führt;

b. wenn eine den öffentlichen Interessen, namentlich dem Sinn dieses Gesetzes besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann;

c. beim Umbau von Altbauten;

d. wenn die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Einzelfall zu einer offensichtlich unsinnigen Lösung führen würde;

e. für befristete Zwischennutzungen und die dafür notwendigen Bauten und Anlagen, auch wenn diese nicht zonenkonform sind.

2. Durch die Ausnahmebewilligung dürfen weder wichtige öffentliche noch private Interessen wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Unterschreitungen von den kantonalen Mindestvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bau- und Raumentwicklungsdepartements. Die Gemeinde hat das Gesuch um Zustimmung zu begründen.

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