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710.1 PBG CH-OW

Art. 101 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Energieplanung

Materielle Bauvorschriften - Energie
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Art. 101 PBG · Energieplanung

1. Der Regierungsrat kann unter Einbezug der Gemeinden, der Energieversorgungsunternehmen und der Energieproduzenten die kantonale Energieplanung erarbeiten und entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen. Er kann die Gemeinden zu einer kommunalen Energieplanung verpflichten.

2. Die Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen, Energieproduzenten, Energielieferanten und Grossverbraucher sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Daten zu liefern, die für die Erarbeitung der Energieplanung benötigt werden; die Vorgaben des Datenschutzes sind dabei zu berücksichtigen und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

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