Art. 100 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ausführungsrecht im Energiebereich
Art. 100 PBG · Ausführungsrecht im Energiebereich
1. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu Art. 45, Art. 45a und Art. 46 des Energiegesetzes sowie Art. 9 des CO₂-Gesetzes und regelt die Einzelheiten über die Energienutzung im Baubereich. Er bestimmt, welche Teile der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich anwendbar sind und regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere
a. die Höhe der Eigenstromproduktion und eine Ersatzabgabe bei ungenügender Eigenstromproduktion bis Fr. 1 500.- pro nicht realisierter kW-Leistung festlegen;
b. bestimmte Heiz- und Wärmeerzeugungssysteme verbieten;
c. Vorschriften zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung erlassen;
d. Vorschriften zur Energienutzung in Ferienhäusern und Ferienwohnungen erlassen;
e. festlegen, in welchen Fällen der Energienachweis und der Gebäudeenergieausweis zu erbringen sind.