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710.1 PBG CH-OW

Art. 10 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inhalt und Verbindlichkeit

Planung - Richtplanung - Kommunale Richtpläne
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Art. 10 PBG · Inhalt und Verbindlichkeit

1. Die Gemeinden erlassen einen kommunalen Richtplan Erschliessung (Erschliessungsprogramm). Darin wird aufgezeigt wie, wann und mit welchen Gesamtkosten die Erschliessung, ihr Ausbau oder ihr Ersatz erfolgen.

2. Die Gemeinden können weitere kommunale Richtpläne erlassen. Sie geben in Karte und Text Auskunft darüber, wie sich das Gemeindegebiet räumlich entwickeln soll.

3. Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, werden die kommunalen Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.

4. Kommunale Richtpläne sind für die Gemeindebehörden verbindlich.

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