Art. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck
Art. 1 PBG · Zweck
1. Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Bundesrechts über die Raumplanung und bildet die Grundlage für planungs- und baurechtliche Massnahmen des Kantons und der Gemeinden.
2. Es bezweckt eine haushälterische Nutzung des Bodens sowie eine sinnvolle und den Bedürfnissen der Bevölkerung und Wirtschaft dienende Besiedlung des Kantons unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Ortsbilder und der Schönheit und Eigenart der Landschaft.
3. Es legt baurechtliche Erfordernisse an Bauten und Anlagen fest, damit diese bezüglich Sicherheit, Gesundheit, sparsamer Energieverwendung und Umweltschutz den gesellschaftlichen und technischen Anforderungen entsprechen.
4. Besondere Bestimmungen, wie jene über den Wald, den Natur- und Heimatschutz, den Brandschutz sowie den Gewässer- und Umweltschutz, bleiben vorbehalten.