663.111
ABEWOG
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Ordnungsmässige Rechnungslegung
Geschäftsbericht, Jahresrechnung, Revision
Art. 9 AB EWOG · Ordnungsmässige Rechnungslegung
2. Der Einzelabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung so aufzustellen, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Elektrizitätswerkes möglichst zuverlässig beurteilt werden kann und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Die Rechnung ist in der Regel nach den Empfehlungen der Fachkommission zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) zu erstellen. Abweichungen von diesen Empfehlungen sind offenzulegen und zu begründen.