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663.111 ABEWOG CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Grundlagen des Regierungsrats und des Kantonsrats

Aufsicht über das Elektrizitätswerk Obwalden
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Art. 7 AB EWOG · Grundlagen des Regierungsrats und des Kantonsrats

1. Der Regierungsrat nimmt seine Aufsicht auf der Grundlage des Geschäftsberichts, des Revisionstestats der externen Revisionsstelle, der ergänzenden Informationen des Verwaltungsrats sowie allfällig veranlasster Sonderprüfungen wahr. Er erstattet darüber dem Kantonsrat in der Regel bis Ende Mai Bericht und Antrag auf Genehmigung des Geschäftsberichts.

2. Der Regierungsrat nimmt keinen politischen Einfluss auf die Geschäftsführung des kantonalen Elektrizitätswerks Obwalden.

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