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663.111 ABEWOG CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Informationspflicht

Aufsicht über das Elektrizitätswerk Obwalden
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Art. 6 AB EWOG · Informationspflicht

1. Die externe Revisionsstelle berichtet und informiert den Verwaltungsrat über wichtige Feststellungen im Rahmen der Revision.

2. Die externe Revisionsstelle berichtet dem Verwaltungsrat zuhanden des Regierungsrats über die Ergebnisse der Revision in der Regel mit der Antragsstellung auf Genehmigung der Jahresrechnung.

3. Zusätzlich zum Revisionstestat der externen Revisionsstelle informiert der Verwaltungsrat den Regierungsrat in der Regel bis Ende April an einer Aussprache über den Geschäftsverlauf des Elektrizitätswerks.

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