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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Aufsichtsorgane

Aufsicht über das Elektrizitätswerk Obwalden
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Art. 5 AB EWOG · Aufsichtsorgane

1. Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über das Elektrizitätswerk Obwalden aus, der Regierungsrat die direkte Aufsicht, insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Rechtsvorschriften.

2. Die Organe des Elektrizitätswerks Obwalden nehmen ihre Aufsichtspflichten in Eigenverantwortung wahr, insbesondere

a. der Verwaltungsrat gemäss Art. 13 des Gesetzes über das Elektrizitätswerk Obwalden;

b. die Direktion gemäss Art. 14 des Gesetzes über das Elektrizitätswerk Obwalden und nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrats;

c. die externe Revisionsstelle sinngemäss nach den Vorschriften der Art. 727 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.

3. Der Regierungsrat übt die unmittelbare Aufsicht, insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Rechtsvorschriften, gestützt auf die Informationen und Grundlagen gemäss Art. 6 und Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen aus.

4. Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über das Elektrizitätswerk gestützt auf den Bericht und Antrag des Regierungsrats sowie den Geschäftsbericht des Elektrizitätswerkes aus.

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