Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
663.111 ABEWOG CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Entschädigung

Wahl des Verwaltungsrats
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 AB EWOG · Entschädigung

1. Der Regierungsrat genehmigt die Art und Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats.

2. Der Verwaltungsrat reicht in der Regel seinen Genehmigungsantrag für die vorgesehene Entschädigung innerhalb des ersten Semesters der neuen Amtsdauer dem Regierungsrat ein.

← Art. 3 AB EWOG Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Wahl Art. 5 AB EWOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →