663.111
ABEWOG
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Entschädigung
Wahl des Verwaltungsrats
Art. 4 AB EWOG · Entschädigung
1. Der Regierungsrat genehmigt die Art und Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
2. Der Verwaltungsrat reicht in der Regel seinen Genehmigungsantrag für die vorgesehene Entschädigung innerhalb des ersten Semesters der neuen Amtsdauer dem Regierungsrat ein.