663.111
ABEWOG
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Wahlvorschläge des Verwaltungsrates und der Einwohnergemeinderäte
Wahl des Verwaltungsrats
Art. 3 AB EWOG · Wahlvorschläge des Verwaltungsrates und der Einwohnergemeinderäte
1. Bei der Aufstellung seiner Wahlvorschläge beachten der Verwaltungsrat und die Einwohnergemeinderäte, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates aufgrund ihrer Erfahrung und Fachkompetenz Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Bei den Wahlvorschlägen sind ausgewiesene Fachkenntnisse und Erfahrung in den Bereichen Energie- oder Finanzdienstleistungen, der regionalen Wirtschaft oder der Unternehmensführung sowie eine ausgewogene Zusammensetzung nach den besonderen Anforderungen des Kantons und des Elektrizitätswerks Obwalden Beachtung zu schenken.
2. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Wahl eine ausgewogene Zusammensetzung des Verwaltungsrates.