663.111
ABEWOG
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Auszahlung
Verzinsung des Dotationskapitals
Art. 13 AB EWOG · Auszahlung
1. Die Zinszahlung an den Kanton und die Einwohnergemeinden ist in der Regel bis Mitte Dezember des laufenden Geschäftsjahres durch das Elektrizitätswerk Obwalden unaufgefordert vorzunehmen.