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663.111 ABEWOG CH-OW

Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Auszahlung

Verzinsung des Dotationskapitals
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Art. 13 AB EWOG · Auszahlung

1. Die Zinszahlung an den Kanton und die Einwohnergemeinden ist in der Regel bis Mitte Dezember des laufenden Geschäftsjahres durch das Elektrizitätswerk Obwalden unaufgefordert vorzunehmen.

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