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663.111 ABEWOG CH-OW

Art. 12 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Zinssatz

Verzinsung des Dotationskapitals
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Art. 12 AB EWOG · Zinssatz

1. Der Zinssatz richtet sich nach der Rendite der zehnjährigen Schweizer Bundesobligationen zuzüglich einem Zuschlag für die risikogerechte Entschädigung.

2. Es gilt das arithmetische Mittel der der Auszahlung vorangehenden zwölf Monatswerte Oktober bis September, veröffentlicht durch die Schweizerische Nationalbank.

3. Der Zuschlag für die risikogerechte Entschädigung richtet sich nach der Berechnung und Veröffentlichung der Elektrizitätskommission gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung.

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