663.111
ABEWOG
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Revisionsstelle
Geschäftsbericht, Jahresrechnung, Revision
Art. 10 AB EWOG · Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle hat die Anforderungen gemäss Art. 727b und Art. 728 des Schweizerischen Obligationenrechtes zu erfüllen und über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen.
2. Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Art. 728a des Schweizerischen Obligationenrechtes.