Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
663.111 ABEWOG CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Revisionsstelle

Geschäftsbericht, Jahresrechnung, Revision
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 AB EWOG · Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle hat die Anforderungen gemäss Art. 727b und Art. 728 des Schweizerischen Obligationenrechtes zu erfüllen und über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen.

2. Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Art. 728a des Schweizerischen Obligationenrechtes.

← Art. 9 AB EWOG Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Wahl Art. 11 AB EWOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →