663.111
ABEWOG
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Wahl
Wahl des Verwaltungsrats
Art. 1 AB EWOG · Wahl
1. Der Regierungsrat wählt in der Regel im Quartal vor Beginn der neuen Amtsdauer die Mitglieder des Verwaltungsrates und bestimmt den Präsidenten bzw. die Präsidentin.
2. Die Wahlvorschläge des Verwaltungsrates und der Einwohnergemeinderäte sind spätestens vier Monate vor Beginn der neuen Amtsdauer dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement einzureichen.