Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
663.111 ABEWOG CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Wahl

Wahl des Verwaltungsrats
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 AB EWOG · Wahl

1. Der Regierungsrat wählt in der Regel im Quartal vor Beginn der neuen Amtsdauer die Mitglieder des Verwaltungsrates und bestimmt den Präsidenten bzw. die Präsidentin.

2. Die Wahlvorschläge des Verwaltungsrates und der Einwohnergemeinderäte sind spätestens vier Monate vor Beginn der neuen Amtsdauer dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement einzureichen.

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) - Wahl Art. 2 AB EWOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →