663.1
EWOG
CH-OW
Art. 9 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Kantonsrat
Organisation des EWO - Aufgaben des Kantons
Art. 9 EWOG · Kantonsrat
1. Der Kantonsrat
a. übt die Oberaufsicht aus;
b. * genehmigt jährlich den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und entlastet die Organe des EWO;
c. genehmigt Beteiligungen, welche acht Millionen Franken, und Neuinvestitionen, welche 20 Millionen Franken übersteigen;
d. * beschliesst nach Anhörung der Einwohnergemeinden Änderungen des Dotationskapitals;
e. * nimmt von der Eigentümerstrategie einschliesslich künftiger Änderungen derselben Kenntnis.