Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
663.1 EWOG CH-OW

Art. 9 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Kantonsrat

Organisation des EWO - Aufgaben des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 EWOG · Kantonsrat

1. Der Kantonsrat

a. übt die Oberaufsicht aus;

b. * genehmigt jährlich den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und entlastet die Organe des EWO;

c. genehmigt Beteiligungen, welche acht Millionen Franken, und Neuinvestitionen, welche 20 Millionen Franken übersteigen;

d. * beschliesst nach Anhörung der Einwohnergemeinden Änderungen des Dotationskapitals;

e. * nimmt von der Eigentümerstrategie einschliesslich künftiger Änderungen derselben Kenntnis.

← Art. 8 EWOG Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Rechtsform Art. 10 EWOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →