663.1
EWOG
CH-OW
Art. 8 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Dotationskapital
Rechtsform, Auftrag und Dotationskapital des Elektrizitätswerks Obwalden
Art. 8 EWOG · Dotationskapital
1. Das Dotationskapital des EWO beträgt 7,5 Millionen Franken, woran der Kanton mit acht Fünfzehnteln und die sieben Einwohnergemeinden mit je einem Fünfzehntel beteiligt sind.
2. Das EWO hat das Dotationskapital angemessen zu verzinsen. Das Kapitalrisiko ist im Zinsfuss zu berücksichtigen.
3. Das Dotationskapital kann zur Erfüllung der Aufgaben des EWO auf Antrag des Verwaltungsrats durch Kantonsratsbeschluss erhöht werden. Die Gemeinden können sich an der Erhöhung im ursprünglichen Verhältnis beteiligen.