663.1
EWOG
CH-OW
Art. 4 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - b. kaufmännische und betriebswirtschaftliche Führung
Rechtsform, Auftrag und Dotationskapital des Elektrizitätswerks Obwalden
Art. 4 EWOG · b. kaufmännische und betriebswirtschaftliche Führung
1. Das EWO wird nach anerkannten kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsbereiche sind gesondert auszuweisen.
2. Das EWO soll einen dem eingesetzten Kapital angemessenen Gewinn erwirtschaften.