Art. 3 Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (EWOG) - Aufgaben a. Grundauftrag im Einzelnen
Art. 3 EWOG · Aufgaben a. Grundauftrag im Einzelnen
1. Das EWO
a. * erzeugt elektrische Energie durch den Bau und den Betrieb eigener Kraftwerke und kann sich an Produktionsgesellschaften beteiligen;
b. * stellt die Versorgung mit elektrischer Energie im Rahmen der ihm zugewiesenen Netzgebiete sicher;
c. beschafft, verkauft und tauscht elektrische Energie aus;
d. fördert die Nutzung erneuerbarer Energieformen;
e. informiert und berät in Fragen der Stromversorgung und -anwendung.
2. Das EWO kann ferner insbesondere
a. Energie aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen, Holzschnitzel- und anderen Energiegewinnungsanlagen aufbereiten und verteilen;
b. das eigene Leitungsnetz für Telekommunikations- und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen bereitstellen;
c. das Installationsgeschäft ausüben.
3. Das EWO kann auch ausserhalb des Kantonsgebiets tätig sein. Es ist ferner berechtigt, sämtliche Tätigkeiten auszuüben, die mit seinen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Es kann sich hiezu an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen beteiligen sowie Betriebsbereiche nach Absatz 2 sowie die überregionalen Verteilanlagen in rechtlich eigenständige Einheiten überführen.